
Jahressteuergesetz 2009:
Wichtige Änderungen bei der Gesundheitsförderung
§ 3 Nr. 34 EStG: Betriebliche Gesundheitsförderung
Eine neue Steuerbefreiung wird für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i.V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z.B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung, etc. Nicht darunter fallen die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Zudem müssen diese Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall kann ein Betrag von bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bleiben, erstmals bereits für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008.
Quelle: www.haufe.de/steuern/newsDetails
Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen aus den folgenden Bereichen:
Rückentraining, Yoga oder andere Maßnahmen, die den Bewegungsapparat für arbeitsbedingte Belastungen stärken,
gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
Anti-Stress-Kurse oder andere Maßnahmen, die die psychosoziale Belastung reduzieren können,
Raucherentwöhnungskurse oder andere Maßnahmen zur Suchtbekämpfung.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu extern durchgeführten Angeboten, z.B. von der Krankenkasse angebotene Gesundheitskursen.
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